Für alle Aufträge gelten ausschließlich unsere Lieferungs- und
Zahlungsbedingungen, soweit nicht im Einzelfall abweichende Regelungen
ausdrücklich und schriftlich getroffen werden. Geschäftsbedingungen des
Bestellers werden in keinem Fall anerkannt, auch wenn diesen nicht ausdrücklich
widersprochen wird. Mündliche Zusagen oder Absprachen werden nur
vertragsbindend wenn diese schriftlich durch uns bestätigt werden.
Angebote/Aufträge
Unsere Angebote sind freibleibend. Die Angaben in
Prospekten, Abbildungen usw., die den Angeboten beiliegen, sind unverbindlich.
Wir behalten das Eigentum und Urheberrecht an allen Angebotsunterlagen vor, sie
dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht
werden. Verlangt ein Interessent vor endgültiger Auftragserteilung Entwürfe,
Zeichnungen usw., so sind diese entsprechend den üblichen Honorarbestimmungen
(HOAI) zu vergüten, falls es zu keiner Auftragserteilung kommen sollte.
Aufträge gelten erst dann als angenommen, wenn sie schriftlich erteilt werden.
Für die Erklärung über die Annahme des Auftrages behalten wie eine Frist von
einem Monat seit Zugang des Auftrages vor. Innerhalb dieser Frist ist der
Besteller an seinen Auftrag gebunden. Der Inhalt unserer Auftragbestätigung
gilt als verbindliche Vertragsgrundlage. Hiervon abweichende Nebenabreden und
Änderungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch uns. Mehrkosten, die
durch Änderung des Bauentwurfes oder andere Anordnungen des Auftraggebers nach
Auftragserteilung für uns entstehen, gehen zu Lasten des Auftragebers. Falls
zur Ausführung des Auftrages technische Abweichungen erforderlich sind, sind
wir berechtigt, diese vorzunehmen. Etwaige Mehr- oder Minderkosten werden bei
der Rechnungsstellung berücksichtigt. Alle Leistungen, die nicht im Angebot
oder Auftrag genannt wurden, sind kostenpflichtige Nebenleistungen und werden
zusätzlich in Rechnung gestellt.
Preise
Unsere Angebotspreise sind zur Auftragsbestätigung
unverbindlich. Sie gelten mangels anderweitiger Vereinbarungen ab Werk,
einschließlich Verladung, ausschließlich Verpackung.
Vertraglich vereinbarte Preise sind nur dann
Festpreise, wenn sie als solche ausdrücklich bezeichnet sind. Tritt eine
Änderung der für die Preiskalkulation maßgeblich Kostenfaktoren
(Wertstoffkosten, Löhne, Frachtsätze, Energiekosten, öffentlich rechtliche
Abgaben usw.) ein, können wir den vereinbarten Preis entsprechend dem Einfluss
dieser Kostenfaktoren anpassen.
Alle Preise sind Nettopreise, die jeweils gültige
gesetzliche Mehrwertsteuer wird gesondert berechnet.
Zahlungen
Zahlungen sind sofort, spätestens innerhalb von 8
Tagen ohne Abzug, ab Rechnungsdatum zu leisten: Nicht vereinbarte Skontoabzüge
sind unzulässig.
Je nach Arbeitsfortschritt sind zusätzlich auf
Anforderung Zwischenzahlungen bis zur Höhe von 90% der Auftragssumme zu leisten.
Eine Aufrechnung des Bestellers mit Gegenforderungen
ist nicht zulässig, Mängelrügen begründen nur ein Zurückbehaltungsrecht im
Verhältnis zur wertmäßigen Größenordnung der Mängelrüge.
Bei Überschreitung von Zahlungsterminen behalten wir
uns vor, Verzugszinsen von 3% pro Monat, zuzüglich Mehrwertsteuer zu berechnen,
ohne dass es einer Mahnung bedarf.
Kommt der Besteller seinen
Zahlungsverpflichtungen ganz oder
teilweise nicht nach, oder werden nach Vertragsschluss Umstände bekannt, die
geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Bestellers zu beeinträchtigen, so
werden unsere sämtlichen Forderungen einschließlich Wechselforderungen sofort
fällig. Derartige Umstände berechtigen uns ferner, noch ausstehende Leistungen
nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen. Die Durchführung
des Auftrages kann auf jeden Fall bis zur Zahlung oder Sicherheitsleistung
zurückgestellt werden. Nach fruchtlosem Ablauf einer Nachricht von 10 Tagen
können wir den Vertag kündigen und Schadensersatz verlangen.
Inkassoberechtigungen werden von uns schriftlich
bescheinigt.
Eigentumsvorbehalt
Alle Lieferungen und Leistungen erfolgen unter
Eigentumsvorbehalt. Alle Liefergegenstände bleiben bis zur vollen Bezahlung des
vertraglich vereinbarten Gesamtpreis und bis zur Begleichung aller, uns aus den
Geschäftsbedingungen gegen den Besteller zustehenden Forderungen, unser
Eigentum. Eine Verpfändung oder Sicherungsübereinigung unsere Leistungen bzw.
Leistungen ist den Besteller nicht gestattet. Von Pfändungen und sonstigen
Verfügungen Dritter, hat uns der Besteller unverzüglich zu benachrichtigen.
Liefert der Besteller unsere Materialien und
Ausrüstungsgegenstände an einen Dritten weiter, so gilt als vereinbart, dass
der Besteller seine Forderung gegen den Dritten bis zur Höhe des von uns
berechneten Preises an uns abtritt. Bei Einbau und Verbindung mit fremdem
Eigentum werden die Ansprüche des Bestellers gegen den Erwerber des Eigentums
hiermit bereits im Voraus abgetreten. Soweit verlängerte Eigentumsvorbehalte
mehrerer Lieferanten in solchen Fällen zusammentreffen, und nicht alle
Forderungen der Verhaltseigentümer voll zum Zuge kommen können, gilt im
Verhältnis der einzelnen Lieferungen und Leistungen der anteilige Betrag an uns
als abgetreten. Der Besteller ist uns insoweit auskunftspflichtig, damit wir
die Forderungen gegen den Dritten berechnen können.
Ausführungsfristen
Vertragliche Liefertermine gelten erst vom Tag der
völligen Klarstellung sämtlicher Einzelheiten des Auftrages an. Mit der
Ausführung des Auftrages kann erst begonnen werden, wenn die vertraglichen
Voraussetzungen vom Besteller erfüllt sind.
Die Liefertermine verschieben sich angemessen – auch
innerhalb eines Lieferverzuges – bei
Arbeitskämpfen, insbesondere bei Streik und Aussperrung, in Fällen höherer
Gewalt sowie bei Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb des
Willens des Lieferers liegen, z.B. Betriebsstörungen, Ausschusswerden,
Verzögerung in der Anlieferung durch Unter- bzw. Vorlieferanten, behördlicher
Maßnahmen usw. Schlechtwetterlagen verschieben den Liefertermin ebenfalls
entsprechend. Eine in Verzugssetzung sowie Berechung von Konventionalstrafen
oder Schadenersatzansprüchen sind in diesen Fällen ausgeschlossen.
Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zum Ablauf
der Liefergegenstand das Werk verlassen hat, oder die Versandbereitschaft
mitgeteilt ist. Verzögert sich die Auslieferung aus Gründen die wir nicht zu
vertreten haben, so können wir die Lieferteile auf Kosten und Gefahr des
Bestellers nach eigenem Ermessen einlagern. Bei Einlagerung im eigenen Werk
werden mindestens 1% des Vertragspreises plus Mehrwertsteuer monatlich für die
eingelagerten Lieferteile berechnet.
Wir sind Ferner berechtigt, nach Setzung und
fruchtlosem Ablauf einer Nachfrist von 10 Tagen anderweitig über den
Liefergegenstand zu verfügen und den Besteller zum nächst möglichen Termin,
unter Berücksichtigung unserer anderen Termine zu
beliefern.
Gefahrenübergang
Die Gefahr geht auf den Besteller über, wenn die
Lieferteile das Werk verlassen. Bei Lieferung mit unseren Fahrzeugen ist die
Haftung für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
Bei Versand durch eine Spedition oder durch die
Bundesbahn ist in einem etwaigen Schadensfall der Entschädigungsantrag durch
den Besteller zu stellen. Soweit erforderlich, werden eventuelle Ansprüche, die
wir gegen den Spediteur haben, an den Besteller abgetreten.
Verzögert sich die Absendung ohne unser Verschulden,
so geht die Gefahr mit der Mitteilung der Versandbereitschaft auf den Besteller
über. Die Lieferung gilt als vertragsgemäß erfolgt – unbeschadet von Gewähr –
Leistungsansprüchen – wenn der Besteller nicht innerhalb von 8 Tagen nach der
Leistung begründete schriftliche Einwendung erhebt.
Für eingetretene Beschädigungen oder Diebstähle wird
kein Ersatz geleistet.
Gewährleistung
Ist ein Mangel zurückzuführen auf die
Leistungsbeschreibung oder auf Anordnung des Bestellers, auf die von diesen
gelieferten oder vorgeschriebenen Stoffen oder Bauteilen, oder die
Beschaffenheit der Vorleistung eines anderen Unternehmers, so sind wir von der
Gewährleistung für diese Mängel frei, außer, wenn wir vorsätzlich oder
grobfahrlässig Bedenken hiergegen nicht angemeldet haben.
Unsere Haftung entfällt auch, wenn beanstandete
Mängel auf fahrlässige oder unsachgemäße Behandlung durch den Besteller oder
Dritter beruhen, Änderungs- oder Instandsetzungsarbeiten am bemängelten
Gegenstand ohne unsere Zustimmung
erfolgen, oder Folgearbeiten ausgeführt werden.
Mängelrügen sind nach Entdecken eines Fehlers
unverzüglich schriftlich zu erheben. Uns ist Gelegenheit zu geben, den gerügten
Mängel an Ort und Stelle selbst festzustellen. Bei berechtigten Mängeln hat der
Besteller das Recht unter Anschluss weiterer Ansprüche, kostenlose
Nachbesserung zu verlangen. Statt der Nachbesserung sind wir auch berechtigt,
nach unserer Wahl Ersatz zu leisten.
Beim Kauf gebrauchter Geräte sind
Gewährleistungsansprüche jeglicher Art, ausgenommen Zusicherung der
Eigenschaft, ausdrücklich ausgeschlossen.
Haftung
Wir haften dem Besteller gegenüber, gleich aus
welchem Rechtsgrund, in dem Umfang, in welchem die bestehende
Betriebshaftpflichtversicherung Ersatz leistet.
Soweit diese nicht eintritt, haften wir nur für eigenes grobes
Verschulden sowie für grobes Verschulden unserer leitenden Angestellten, bei
grober Fahrlässigkeit und für mittelbare Schäden übernehmen wir nur Haftung bis
zur Höhe von 5% der Nettoauftragssumme. Darüber hinaus ist die Haftung
ausgeschlossen.
Rücktrittsrecht
Falls sich herausstellt, dass durch ein
unvorhergesehenes Ereignis oder technische Schwierigkeiten der Auftrag nicht
durchführbar ist, steht uns das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten,
Schadensersatzansprüche sind ausgeschlossen.
Gerichtsstand
Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle sich aus
diesem Vertrag ergebenden Streitigkeiten, einschl. Wechsel- und Schecklage ist
Sitz des Auftragnehmers (Amtsgericht Darmstadt).
Sonstiges
Sollte eine der vorstehenden Klauseln unwirksam
sein, so werden hiervon die übrigen Bestimmungen nicht berührt. Eine unwirksame
Bestimmung haben die Vertragspartner durch eine zulässige Regelung zu ersetzen,
die dem Sinn und der Bedeutung der wirksamen Bestimmung am nächsten kommt.